Aufgaben des Jagdaufsehers:
der Jagdaufseher ist - in Vertretung bzw. beauftragt durch den Revierinhaber - für die Bewirtschaftung des Jagdreviers verantwortlich.
dazu gehören vielfältige Aufgaben: z.B. alle anfallenden Arbeiten im Revier zu organisieren, die mit der Durchführung von Hegemassnahmen zusammenhängen, um einen artenreichen Wildbestand zu erhalten, sowie erforderliche Naturschutzmaßnahmen auszuführen (Schaffung, Pflege und Erhalt von Biotopen).
Zu seinen Aufgaben gehört auch die Verhinderung bzw. Beseitigung von Wildschäden in Feld und Wald, Aufstellen und Reparatur von jagdlichen Einrichtungen gemäß der UVV (Unfallverhütungsvorschriften), Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit Wild an den durch das Revier führenden Straßen, Ausübung der Fangjagd, Vorbereitung und Leitung von Gesellschaftsjagden, Führen von Jagdgästen, Wildverwertung und -Vermarktung, Führen der Jagdunterlagen (Abschusspläne und -listen etc.), Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Jagdnachbarn, Landwirten, und der Jagdgenossenschaft.
Ganz wichtig ist der freundliche Dialog mit der Bevölkerung, die außer Landwirten und Jägern die Natur nutzt: Spaziergänger, Pilzsucher, Hundeführer, Reiter, Jogger, Fahrradfahrer.
- zu den wichtigen Aufgaben für den Jagdaufseher gehört der Jagdschutz, der ihm vom Gesetzgeber übertragen worden ist (§ 23 BJagdG sowie Landesjagdgesetze). Er umfasst den "Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften".
- zum Jagdschutz gehört außerdem die Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes, d.h. krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild unverzüglich von seinen Leiden zu erlösen, d.h. entweder zu erlegen oder -falls möglich- zu fangen und zu versorgen.
- zum Jagdschutz sind die Jagdschutzberechtigten beauftragt. Dies sind neben den zuständigen öffentlichen Stellen die Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschein (Revierinhaber), bestätigte Jagdaufseher, Berufsjäger und Förster. Hauptberuflich tätige Jagdschutzberechtigte (Berufsjäger, Förster) haben in Angelegenheiten des Jagdschutzes in ihrem Dienstbereich die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.
- der Jagdaufseher hat "Aufsichtsfunktion" im Revier. Er sollte alles sehen und wissen, ohne seine "Aufseher"-Tätigkeit herauszukehren. Viele Vorurteile in der Öffentlichkeit rühren daher, dass "der Jäger" im Wald PKW fahren darf, Waffen trägt, Tiere tötet und meistens einen großen Hund hat. Konflikte sind vorprogrammiert, wenn er z.B. andere Waldbesucher, die mit dem Fahrzeug im Wald unterwegs sind, darauf aufmerksam macht, dass es untersagt ist, die Waldwege zu befahren, oder auf die Anleinpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit hinweist. Es ist von größter Wichtigkeit, in Fällen wie diesen nicht nur Verbote zu deklamieren, sondern vor allem die Gründe dafür zu erläutern, nur so wird der jagdlichen Sache gedient.
- kriminelle Delikte im Revier sind neben der Jagdwilderei auch zunehmend Umweltschädigungen. Die Ablagerung umweltgefährdender Stoffe, Verunreinigung des Bodens und der Gewässer nehmen drastisch zu und sind vom Jagdaufseher unverzüglich anzuzeigen. Auch allgemein als "kleinere Umweltsünden" angesehene Vorfälle wie Abfälle in der Natur "zu entsorgen", Bauschutt in den Wald zu kippen, Autoreifen, Kühlschränke usw. im nächsten Birkenhain abzulagern, sind anzuzeigen. Die oftmals uneinsichtigen Verursacher mit ihrer Tat zu konfrontieren und das offene, erklärende Gespräch zu suchen, ist eine der schwierigsten Aufgaben des Jagdschutzpersonals und von überaus hoher Bedeutung für die jagdliche Öffentlichkeitsarbeit.
10 gute Gründe,
die einen Jagdausübungsberechtigten bewegen sollten, einen Jagdaufseher in seinem Revier zu beschäftigen:
Der Jagdaufseher in Niedersachsen
- ist ein erfahrener Jäger, der mindestens vier Jahresjagdscheine vor seiner amtlichen Bestätigung besitzen muss und eine Jagdaufseherprüfung abgelegt haben muss;
- ist in der Regel ein Alleskönner in praktischer Revierarbeit (Anlegen von Remisen und Wildäckern, Wildwiesen, Bau von Jagdeinrichtungen, Anlegen von Kirr- und Fütterstellen usw.);
- ist in der Lage, die Zusammenarbeit zwischen den Landwirten und den Bedürfnissen der Jagd zu koordinieren und zu verbessern;
- ist schriftgewandt und flexibel im Umgang mit den Behörden ( Jagdbehörden, Natur- und Umweltbehörden, Staatl. Veterinäramt, Forstämter, Polizei);
- ist jagdrechtlich, verwaltungsrechtlich, naturschutz- und umweltrechtlich, forstrechtlich, im Landschaftsrecht, im Veterinärrecht und Fleischhygienerecht, im Abfallrecht, im Tierkörperbeseitigungsrecht, Tierschutzrecht, im Waffenrecht ausgebildet, soweit es die Jagdaufsicht und der Jagdschutz erfordern;
- hat fundierte Kenntnisse der Wildbiologie, der Wilkrankheiten, der Wildhege, im Jagdbetrieb und in der Wildschadensverhütung, in der Versorgung und der Vermarktung des Wildbrets, im Wald- und Landbau und in der Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen;
- er besitzt in der Regel einen zur Jagd brauchbaren Jagdhund und ist in der Lage, Nachsuchen durchzuführen, kennt die Fährten- und Spurenbilder, Trittsiegel sowie die Pirschzeichen. Oft ist er auch Jagdhornbläser und in der Lage mit Jagdsignalen Gesellschaftsjagden zu leiten, führt Jagdgäste zum Erfolg;
- er ist versiert, Gesellschafts- und Treibjagden zu organisieren, zu leiten und für die Sicherheit bei solchen Jagden zu sorgen;
- er kann mit dem Publikum im Wald und im Feld umgehen, Kinder und Schüler aufklären und jagdbezogenen Unterricht geben;
- er ist Freund und Heger aller freilebenden Tiere im Revier und ein zuverlässiger Partner in allen Jagdangelegenheiten und schließlich ist er Berater und Vertrauensperson des Jagdausübungsberechtigten und steht diesem loyal zur Seite, um alle Aufgaben und Schwierigkeiten die durch die Jagd entstehen, zu meistern, aber auch die Freude an der Jagd zu mehren für den Revierinhaber und seine Jagdgäste.
Noch einige Anmerkungen für den Jagdausübungsberechtigten:
Weil der zukünftige Jagdaufseher im Revier, an den hohe Ansprüche gestellt werden, auch nur ein Mensch ist, bedarf er einer angemessenen Entlohnung für seine Arbeit, zumal wenn er hauptberuflich angestellt ist, zumindest aber steht ihm eine monatliche Pauschale zu und Ersatz für Materialkosten, die er für das Revier vorstreckt. Wenn er seinen eigenen Pkw für das Revier zur Verfügung stellt, sollte man dies ebenfalls berücksichtigen.
Schließlich steht es dem Jagdausübungsberechtigten gut an, seinem Jagdaufseher auch einen Jagderlaubnisschein zu erteilen, der sich auf den Abschuß bestimmter Wildarten durchaus beschränken kann, aber nicht muß. Da ein solcher Jagderlaubnisschein nicht bei der Vergabe an den Jagdaufseher mitzählt, die der Revierinhaber frei hat, dürfte das kein Problem sein, den Jagdaufseher im Rahmen des Abschußplanes auf Schalenwild mit zu beteiligen.
Dies und seine Aufgaben, die er erfüllen soll, sowie angemessene Kündigungsfristen für beide Vertragspartner, sind in einem Arbeits- und Anstellungsvertrag zu fixieren und frei zwischen Revierinhabern und Jagdaufseher auszuhandeln. Es ist empfehlenswert, die Aufgaben des Jagdaufsehers genau zu beschreiben, damit es hinterher keine Unstimmigkeiten gibt, wenn eine Vertragspartei meint, nicht genug geleistet oder mehr geleistet zu haben als mündlich vereinbart war. In einigen Bundesländern ist ein solcher Anstellungsvertrag Voraussetzung zur amtlichen Bestätigung.
Sofern ein Musteranstellungsvertrag hilfreich sein kann, ist dieser bei unserer Geschäftsstelle unter Tel. 04795/956088, Fax:04795/956082 abrufbar.
Sind mehrere Pächter eines Jagdreviers vorhanden, sollen alle auch den Anstellungsvertrag unterschreiben, damit er rechtswirksam ist. Wenn nur ein Pächter im Namen aller anderen dem Jagdaufseher Weisungen erteilen soll, ist dies besonders hervorzuheben.
In dem Anstellungsvertrag sollten auch die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Jagdschutzes nach §§ 23 und 25 BJG und den jeweiligen Paragraphen der Landesjagdgesetze (z.B. in NRW: § 25 Abs. 5 LJG-NRW, in Niedersachsen: Art. 34 NJagdG., in Hessen: §§ 27 AG-BJG i.V.m. 23 u. 25 BJG, in Bayern: Art. 40 u. 42 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BayJG u.s.w.) erwähnt werden, für deren Einhaltung der bestätigte Jagdaufseher Sorge zu tragen hat.
Es ist seitens der Revierinhaber immer zu bedenken, daß der Jagdaufseher, der Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, dem Strafverfolgungszwang unterliegt und keine Wahl hat. Er muß pflichtgemäß festgestellte Gesetzesverstöße der Staatsanwaltschaft melden, weil er Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Hier ist Konfliktpotenzial vorhanden, das man auch dem bestätigten Jagdaufseher, der nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist, nicht durch jägerisches Fehlverhalten im Revier zumuten sollte, wo es zu seinen Aufgaben gehört, für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften zu sorgen. Die meisten Jagdrechtsverstöße werden durch Jäger begangen.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Jagd und der qualifizierte Jagdschutz in unserem Lande eine Zukunft.
Eine nachhaltige Jagd ist ohne Jagdschutz nicht denkbar!
(Aus der Resolution des EU-Parlaments zur Jagd 2006)
Jagdschutz durch qualifiziertes Jagdschutzpersonal (Förster-Berufsjäger-bestätigte Jagdaufseher) ist gleichzeitig auch Natur- und Umweltschutz, Schutz der freilebenden Tierwelt und segensreiches Wirken für die Jagdreviere und die Revierinhaber.
