Guten Morgen, Ihre Waffenbehörde ………………
Von Horst Zahn, 2. Vors. VJN
Wir Jäger stehen selbstverständlich nicht unter Generalverdacht! Allerdings, die Durchführung von verdachtsunabhängigen Kontrollen der Waffenbehörde bei Waffenbesitzern wurde gesetzlich ermöglicht. Wie verhalte ich mich, was darf die Behörde, was kann ich verweigern, worauf sollte ich achten!?
- Im Gesetz dreht es sich eigentlich nur um die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist erforderlich, wenn der Waffenbesitzer keinen ständigen Zugriff auf Waffen und Munition hat oder haben kann! Wenn Sie Zugriff auf Ihre Waffen und Munition haben, können Sie selbstverständlich Ihre Waffen außerhalb des Schrankes pflegen, bearbeiten, reinigen, anschauen etc. Sie müssen also anwesend sein und Zugriff haben – selbst wenn der Kontrolleur vor der Tür steht!
- Der Behörde steht das Zutrittsrecht zu, natürlich nur den nach dem Waffenrecht zuständigen und beauftragten Personen! Nur durch diese ist eine Kontrolle möglich! Die Polizei gehört nicht zu den Waffenbehörden und ist somit nicht berechtigt, eine verdachtsunabhängige Kontrolle durchzuführen! Auch bräuchten Sie, falls ein Polizist den Waffenkontrolleur begleitet, den Polizisten nicht in Ihre Wohnung lassen. Da es sich hier um eine verdachtsunabhängige Kontrolle und nicht um eine Durchsuchung handelt!
- Stellen Sie sich vor, jemand gibt sich als Kontrolleur aus, und Sie ermöglichen einer unberechtigten Person den Zugang zu Ihren Waffen und Munition… Lassen Sie sich vor der Tür immer den Dienstausweis von der Kontrollperson zeigen, im Zweifelsfall lassen Sie den Kontrolleur vor der Tür warten und vergewissern sich bei der Behörde, ob dieser Mitarbeiter berechtigt ist, die Kontrolle bei Ihnen durchzuführen! Der Kontrolleur wird bestimmt die Telefonnummer und den Namen des Vorgesetzten sowie seine Behörde kennen – man kann nicht vorsichtig genug sein - im Umgang mit Waffen! Sie brauchen auch keine Gruppe von Kontrolleuren einzulassen, hier verliert man schnell den Überblick – fragen Sie auch, ob der Kontrolleur Waffen bei sich hat – zu einer verdachtsunabhängigen Kontrolle ist keine Dienstwaffe erforderlich. Sie werden doch keine bewaffnete, unbekannte Person in Ihr Haus lassen!? Denken Sie daran – Sie haben doch Zeit - und: haben Sie den Kontrolleur gerufen?
- Sollte jetzt alles stimmen, sind Sie verpflichtet, den Kontrolleur einzulassen, aber auch nur Sie selbst als berechtigter Waffenbesitzer. Es brauchen nur die Räume gezeigt zu werden, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. In Wohnräumen, falls Sie nicht alleine wohnen, ist die Zustimmung aller Besitzer zur Kontrolle erforderlich – sollte Ihr Lebenspartner die Kontrolle ablehnen (ohne Waffenbesitzer zu sein), ist die Kontrolle hiermit beendet! Dann muss die Kontrolle auf andere Weise geschehen!?
- Sollte der Kontrolleur unangemeldet oder zu einer Unzeit an Ihrer Tür klingeln, Sie aber etwas anderes geplant haben und die Kontrolle so gar nicht in Ihren Zeitplan passt, scheuen Sie sich nicht, den eifrigen Kontrolleur weiterzuschicken! (es gibt viel zu tun). Sie gelten nicht automatisch als unzuverlässig im Sinne des § 5 Waffengesetz. Natürlich wird dieses dem Kontrolleur nicht unbedingt schmecken, er hätte sich aber auch anmelden können – denn wir Jäger haben mehr zu tun, als auf Kontrollen zu warten! Sie können dem Kontrolleur ja einen neuen Termin für die Kontrolle vorschlagen, denn Sie lehnen die Kontrolle ja nicht generell ab! In der Erörterung bei der Gesetzesentstehung wurde davon ausgegangen dass in der Regel die Besuche angemeldet werden und Unzeiten (nachts und an Feiertagen) Kontrollen nicht ohne weiteres möglich sind! Aber, dieses ist nicht gesetzlich festgelegt.
- Es dürfte eigentlich jedem klar sein, dass nur der berechtigte Waffenbesitzer den Schlüssel zum Waffenschrank hat – oder die Nummer des Zahlenschlosses kennt! Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: – Guten Tag, Kontrolle durch die Waffenbehörde, wir müssten die Waffen von Herrn … kontrollieren, ob alles in Ordnung ist. Mein Mann ist leider nicht zu Hause – OK, können Sie uns mal eben die Waffen zeigen, dann brauchen wir nicht noch einmal vorbeischauen! Sollte die Dame, ohne Berechtigung, die Waffen mal eben zeigen, braucht die Behörde wirklich nicht mehr vorbeizuschauen – denn die Berechtigung von Herrn … hat sich damit erledigt! Klären Sie so etwas in Ihrem Haushalt, Personen die nicht Waffenbesitzer sind, haben mit den Kontrollen nichts zu tun.
- Was wird eigentlich kontrolliert? Es geht eigentlich nur darum, ob die erforderlichen gesetzlich geregelten Vorkehrungen getroffen sind, damit Waffen nicht abhandenkommen oder von dritten unbefugten Personen an sich genommen werden können! Die Besichtigung ist keine Durchsuchung! Somit zeigen Sie, was sie zeigen wollen: z.B. der direkte Weg zum Waffenschrank – natürlich sollten sich die Waffen auch hier befinden, „ich muss mal eben den Revolver holen – der liegt bei mir unterm Kopfkissen“ wäre der Supergau! Der Behördenvertreter darf die Waffen insoweit überprüfen, ob die verwahrten und gemeldeten Waffen übereinstimmen – sollten Sie Waffen beim Büchsenmacher haben oder Waffen verliehen haben, sollten Sie das nachweisen können. Dem Kontrolleur steht nicht zu, nach Waffen oder Munition im Umkreis des Waffenschrankes zu suchen, schon gar nicht in Ihrer Wohnung! Es wird nur die sichere Verwahrung überprüft! Denn eine Durchsuchung steht ausschließlich nur der staatlichen Polizei zu, und diese braucht dazu einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss – denn die verdachtsunabhängige Kontrolle hat nicht das Ziel, illegalen Waffenbesitz zu ermitteln.
- Sollte der Behördenvertreter Fotos oder eine Dokumentation des Waffenschrankes machen wollen, so darf er das – allerdings nur den Waffenschrank fotografieren und seinen unmittelbaren Standort – weder den Weg zum Waffenschrank, weder die Wohnung und auch kein Foto von Ihnen.
- Sollte Ihr Waffenschrank älteren Baujahres sein und Sie die Norm / Sicherheitsstufe nicht wissen, empfiehlt es sich, beizeiten – vor einer Kontrolle – beim Hersteller nachzufragen oder sich auf andere Weise schlau zu machen, was für einen Schrank habe ich da eigentlich? Oder brauche ich mal einen neuen Waffenschrank?
- Zu guter Letzt noch ein Tipp, sollte irgendetwas nicht stimmen- sei es, die sichere Aufbewahrung in einem dafür vorgesehen Behältnis entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, – eine Waffe fehlt, – falsche Munition, - falscher, nicht übereinstimmender Eintrag in der WBK etc. empfehle ich, keine Aussage zur Sache abzugeben, sondern einen Anwalt zu beauftragen – Sie reden sich um Kopf und Kragen !
