Wildbrethygiene

Entnahme von Proben für die Trichinenuntersuchung

von Jens Kleinekuhle

Die Trichinenuntersuchung vor Verzehr fleischfressender und einiger anderer Tierarten ist in Deutschland Pflicht (siehe Auszug FIHG); eine in diesem Zusammenhang nicht vorgenommene Untersuchung stellt einen Straftatbestand dar. Die deutschen Hausschweinbestände gelten als trichinenfrei. Bei jährlich ungefähr 500 000 Stück erlegtem Schwarzwild hingegen werden in ungefähr zehn Fällen bundesweit Trichinen nachgewiesen. Würde man trichinöses Fleisch hoch erhitzen (braten, kochen), würden die Trichinen absterben, eine Infektion wäre ausgeschlossen. Dennoch kommt es auch in Deutschland immer wieder zu Erkrankungen, die Ursachen könnten aus dem Ausland eingeführtes Fleisch oder Rohwurst sein. Neben dem klassischen Schweineparasiten Trichinella spiralis wurde kürzlich eine bislang für Deutschland unbekannte Trichinenart (T. pseudospiralis) bei einem Stück Schwarzwild auf Usedom nachgewiesen.

Ende 2004 wurde die Änderung der Fleischhygieneverordnung veröffentlicht. Gemäß dieser Änderung können Jäger unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Jagdbezirk bei erlegtem Schwarzwild Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung selbst entnehmen.

Eine Beauftragung zur Probennahme durch die zuständige Veterinärbehörde des jeweiligen Landkreises in dem der Jagdbezirk liegt, kann nur erfolgen wenn a) ein entsprechender Sachkundelehrgang absolviert wurde und b) ein Antrag zur Beauftragung bei der Behörde gestellt wurde.

Ein solcher Sachkundelehrgang umfasst in der Regel folgende Themen:

1.  Theoretische Grundlagen:

2.  Praktische Durchführung:

3.  Belehrung:

Der Lehrgang allein berechtigt nicht zur Probenahme bei erlegtem Schwarzwild im eigenen Revier (Anmerkung: einige Landkreise, so auch die Landkreise Emsland u. Oldenburg haben diese Schulungen bereits in 2005 durchgeführt).

Bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Landkreises muss nun ein Antrag zur Beauftragung zur Probenahme im Rahmen der Trichinenuntersuchung beim Schwarzwild gem. § 1 Abs. 2 Fleischhygienegesetz gestellt werden. Diesem kostenpflichtigen Antrag muss:

Ist die Beauftragung durch die Behörde bestätigt, ist die beauftragte Person aber lediglich in dem registrierten Revier berechtigt die Probenahme durchzuführen. Sollte z.B. eine revierübergreifende Jagd stattfinden, wäre diese Per­son im direkten Nachbarrevier nicht berechtigt die Probe für die Trichinenuntersuchung zu nehmen (gilt also wie eine nichtsachkundige Person). Gleiches gilt auch für Förster, Berufsjäger, angestellte behördlich bestätigte Jagdaufseher und Schweißhundeführer, sie sind nur in den Revieren für die eine Beauftragung durch die Behörde besteht berechtigt die Probenahme vorzunehmen.

Parallel zur Probenentnahme wird zukünftig ein Wildursprungsschein ausgestellt und das Stück Schwarzwild mit einer Wildmarke versehen. Die/der Beauftragte muss bei jedem der Wildschweine den er Proben entnommen hat, eine von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare und nummerierte Wildmarke anbringen. Diese Nummer ist in den Wildursprungsschein (wird mit der Probe an die Behörde verschickt) einzutragen. Erst wenn die Behörde die Trichinenuntersuchung ohne Auffälligkeiten abgeschlossen hat, darf die/der Beauftragte das Wildschwein unter Beifügung der von der Behörde übermittelten Durchschrift des Wildursprungscheins an die Gastronomie oder den lokalen Wildhandel abgegeben werden. Eine weitere Durchschrift hat die/der Beauftragte zwei Jahre auf zu be­wahren.

Anmerkung des Autors: Seitens der EU könnte hinsichtlich der Wildbrethygiene noch viel auf die Jägerinnen und Jäger zukommen. Im Verbrauchschutzministerium wird seit länge­rem diskutiert, dass nur noch sachkundige, ge­schulte Personen* Wildbret an Dritte abgeben dürfen.

Eine Sachkundebefähigung wird wahrscheinlich eingeführt für die Abgabe von Wild an Großhändler, gemeint sind Händler, die ihrerseits wieder den Handel bedienen. Nach dem „alten“ Fleischhygienerecht mussten diese Stücke immer der amtlichen Fleischbeschau unterworfen werden, künftig soll diese Fleischbeschau auch der sachkundige Jäger durchführen können. Also wird letztendlich dem Jäger mehr Kompetenz eingeräumt, wenn dieser die notwendige Sachkunde nachweist.

Die Verwertung von Wild im eigenen Haushalt, die Abgabe an Bekannte, Nachbarn  usw., an eine Gastwirtschaft o.ä. wird von den neuen EU-Regelungen ( VO 852, 853 und 854 ) nicht erfasst, solange es sic h um „geringe“ Mengen handelt. Dieser Bereich wird im nationalen Recht geregelt werden, nach letzten Meldungen erwarten wir diese Verordnungen zum Herbst.

Als „geringe“ Menge soll die Strecke eines Tages angesehen werden.

Auszug aus dem Fleischhygienegesetz (FIHG)

§1 Untersuchungspflicht:

(1) ... Haustiere... unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtl. Untersuchung (Schlachttier- u. Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild kann unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen, und

  1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürl. Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder
  2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort u. Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert wird.

(2) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtl. auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll.