Wilderei
Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V. (VJN)
Informiert zum Thema: Wilderei
Von Roland Müller & Jens Kleinekuhle
1. Wilderei
Wilderei, genauer gesagt, die Jagdwilderei, ist eine Straftat, die im § 292 StGB erfasst ist. Obwohl nach den vorliegenden Zahlen der Kriminalstatistik die Jagdwilderei deutlich zurückgegangen ist, werden auch heute noch Wildereidelikte bei der Polizei bearbeitet. Es verenden leider immer noch Kreaturen in den Fanggeräten der Wilderer bzw. werden von diesen erlegt.
Dazu ist anzumerken, dass neben der typischen Jagdwilderei, d.h. dem Nachstellen des Wildes mittels Schusswaffen oder Fanggeräten, es Handlungen gibt, die ebenfalls als Jagdwilderei verfolgt werden.
Dies sind:
- Das Aneignen von Geweihstangen oder Trophäen, die im Wald oder Feldflur gefunden werden.
- Das Mitnehmen von Wild, welches durch Verkehrsunfälle am Straßenrand aufgefunden werden.
- Auch das Hetzen und Reißen eines Stück Wildes durch einen Hund wird dem Halter als Jagdwilderei zugerechnet (siehe Abb. 1 u. 2).
Weiterhin wird vermehrt in den letzten Jahren neben der typischen Jagdwilderei (zur Aneignung des Wildes) eine völlig neue Qualität der Wilderei festgestellt. In diesen Fällen werden die Tiere getötet und an Ort und Stelle liegengelassen (siehe Abb. 3); in anderen Fällen eignet man sich auch nur Teile des Tieres an. Häufig sind Neid und Missgunst Auslöser für diese Form von Wilderei.
Derartige unter Strafe gestellte „Begehensweisen“ sind leider nicht jedem Bürger bekannt.
2. Verdachtsmomente
Je nach Vorgehensweise gibt es Spuren oder Anhaltspunkte im Revier, die den Verdacht aufkommen lassen sollten, dass unbefugte Personen dem Wild nachstellen, d.h. Wilderei vorliegen könnte.
Zu achten ist auf :
- Frische PKW-Spuren abseits der öffentlichen Straße, auch Fußspuren in Bereichen, die normalerweise nicht von Spaziergängern oder sonstigen Personen (z.B. Jogger) aufgesucht werden,
- PKW, die im Wald oder am Feldrand abgestellt sind, obwohl diese nicht befahren werden dürfen,
- Wild, welches beim Herannahen von PKW oder Personen sehr schnell flüchtet, d.h. eine hohe Fluchtdistanz zu bemerken ist.
- Das Auffinden von verendetem Wild mit Schussverletzung, sehr oft mit Kleinkalibereinschüssen,
- Schüsse im Revier, die nicht zugeordnet werden können bzw. auch durch ihre Intensität Kleinkaliberschüsse sein könnten,
- Auffinden von Hülsen und Schnitthaar,
- Feststellen von Schweiß,
- Darüber hinaus natürlich das Auffinden von Fanggeräten insbesondere, einfache Drahtschlingen, bzw. gefangenes Wild.
Dies alles können Anhaltspunkte dafür sein, daß im Revier gewildert wird, vor allem wenn mehrere der o.a. Spuren bzw. Feststellungen gegeben sind.
3. Maßnahmen
Jagdschutz nach § 29 NJagdG umfasst u.a. auch den Schutz des Wildes vor Wilderern. Trotz dieses gesetzlichen Auftrages ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung und Ermittlung von Wildereidelikten grundsätzlich den örtlichen Polizeidienststellen obliegt. Insofern sollte von Seiten der Jagdschutzberechtigten (insbesondere den Revierinhabern) dies bei ihrem Verhalten bzw. Nachforschungen Berücksichtigung finden.
Von ihrer Seite aus können jedoch wesentliche vorbereitende bzw. unterstützende Maßnahmen getroffen werden, die eine Aufklärung einer Jagdwilderei durch die Polizei ermöglichen bzw. erleichtern:
- Notieren von PKW-Kennzeichen, Fabrikat, Farbe und ggf. Anzahl der Insassen mit Beschreibung, dazu Datum und Uhrzeit der Beobachtung. Auch die Fahrtrichtung, soweit erkennbar ist festzustellen.
- Beim Auffinden von verendetem Wild sollte es unverändert am Fundort belassen werden. Damit das Wildbrett verwertet werden kann, ist es angebracht, dieses zu lüften. Weitere
- Veränderungen am Stück sollten nicht vorgenommen werden, da es für eine spätere ordnungsgemäße Spurensuche durch die Polizei (z.B. das Auffinden von evtl. Geschossresten oder Geschossteilen im Wildkörper) von Bedeutung sein könnte.
- Anforderung bzw. Benachrichtigung eines Schweißhundeführers, damit vom Fundort zum wahrscheinlichen Anschussort (Tatort) nachgesucht werden kann.
- Markierung von Spuren, die nicht durch den eigenen PKW oder durch den Feststellenden selbst verursacht worden sind; ggf. Sicherung dieser Spuren, um eine Zerstörung zu verhindern (z.B. durch starken Regen).
- Festellung der Liegezeit: allgemein beginnt die Leichenstarre (Rigor mortis) nach ca. 30 Minuten post mortem und ist nach minimal 6 Stunden voll ausgeprägt, die Lösung der Starre beginnt erst nach weiteren 36 Stunden und ist nach wenigen Tagen völlig beendet. Ein Tierarzt kann u.a. durch Messung der Rektaltemperatur des gewilderten Stückes in dieser Zeit relativ genau die Liegezeit ermitteln. Auch eignet sich der Befall durch verschiedene „Leicheninsektenarten“ hervorragend zur Liegezeitbestimmung. Die ersten Leichenbesiedler sind Fliegen (Calliphoriden u. Sarcophagiden). Der Tierkörper wird sofort angeflogen, die Eier werden dann in Wunden und Schleimhäuten abgelegt. Bei schlechtem Frühlingswetter dauert die Entwicklung zur Made etwa einen Tag, bei hohen Temperaturen nur wenige Stunden. Sind in der warmen Jahreszeit weder Fliegeneier und/oder Maden zu finden, der Bauch zwar aufgebläht (nach ca. 3 Std.), die Leichenstarre wenig oder gar nicht ausgeprägt war, ist von einer Liegezeit unterhalb von 5 Stunden auszugehen. Anhand der verschiedenen Larven- und Puppenstadien lässt der Todeszeitpunkt über mehrere Tage, mittels der weiteren Folgebesiedlung verschiedener Insektenarten sogar über mehrere Monate bestimmen.
- Bereithalten einer Revierkarte mit Einzeichnen bzw. Markieren der Fundstelle.
- Befragung von Mitjägern bzw. auch Nachbarrevierinhaber, um ausschließen zu können, dass die gehörten Schüsse und/oder das aufgefundene Stück Wild im Rahmen der legalen Jagdausübung erlegt wurde bzw. andere festgestellte Spuren durch diese verursacht worden sind.
- Gegebenenfalls sollte man sich für die ermittelnden Polizeibeamten zur Verfügung halten.
4. Als vorrangig bei der gesamten Problematik der Jagdwilderei ist zu beachten,
dass der Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit absoluten Vorrang vor der Aufklärung einer Jagdwilderei bzw. der Festnahme eines Wilderers hat.
Es muß immer damit gerechnet werden, dass Wilderer, die im Besitz von Schusswaffen sind, diese bei ihrer Entdeckung auch einsetzen. Insofern sollten Jagdschutzberechtigte oder andere berechtigte Jäger sich nach Möglichkeit darauf beschränken, Maßnahmen wie unter Punkt 3 genannt zu ergreifen und Sorge zu tragen, dass die zuständige Polizeidienststelle so schnell wie möglich informiert wird.
Merke !
Aufmerksam im Revier!
Eigensicherung beachten!
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| Abb. 1+ 2: Knopfbock durch wildernde Hunde gerissen (Fotos: Kleinekuhle, 2006) | |


