Wilderei

Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V. (VJN)

Informiert zum Thema: Wilderei

Von Roland Müller & Jens Kleinekuhle

1. Wilderei

Wilderei, genauer gesagt, die Jagdwilderei, ist eine Straftat, die im § 292 StGB erfasst ist. Obwohl nach den vorliegenden Zahlen der Kriminalstatistik die Jagdwilderei deutlich zurückgegangen ist, werden auch heute noch Wildereidelikte bei der Polizei bearbeitet. Es verenden leider immer noch Kreaturen in den Fanggeräten der Wilderer bzw. werden von diesen erlegt.

Dazu ist anzumerken, dass neben der typischen Jagdwilderei, d.h. dem Nachstellen des Wildes mittels Schusswaffen oder Fanggeräten, es Handlungen gibt, die ebenfalls als Jagdwilderei verfolgt werden.

Dies sind:

Weiterhin wird vermehrt in den letzten Jahren neben der typischen Jagdwilderei (zur Aneignung des Wildes) eine völlig neue Qualität der Wilderei festgestellt. In diesen Fällen werden die Tiere getötet und an Ort und Stelle liegengelassen (siehe Abb. 3); in anderen Fällen eignet man sich auch nur Teile des Tieres an. Häufig sind Neid und Missgunst Auslöser für diese Form von Wilderei.

Derartige unter Strafe gestellte „Begehensweisen“ sind leider nicht jedem Bürger bekannt.

2. Verdachtsmomente

Je nach Vorgehensweise gibt es Spuren oder Anhaltspunkte im Revier, die den Verdacht aufkommen lassen sollten, dass unbefugte Personen dem Wild nachstellen, d.h. Wilderei vorliegen könnte.

Zu achten ist auf :

Dies alles können Anhaltspunkte dafür sein, daß im Revier gewildert wird, vor allem wenn mehrere der o.a. Spuren bzw. Feststellungen gegeben sind.

3. Maßnahmen

Jagdschutz nach § 29 NJagdG umfasst u.a. auch den Schutz des Wildes vor Wilderern. Trotz dieses gesetzlichen Auftrages ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung und Ermittlung von Wildereidelikten grundsätzlich den örtlichen Polizeidienststellen obliegt. Insofern sollte von Seiten der Jagdschutzberechtigten (insbesondere den Revierinhabern) dies bei ihrem Verhalten bzw. Nachforschungen Berücksichtigung finden.

Von ihrer Seite aus können jedoch wesentliche vorbereitende bzw. unterstützende Maßnahmen getroffen werden, die eine Aufklärung einer Jagdwilderei durch die Polizei ermöglichen bzw. erleichtern:

4. Als vorrangig bei der gesamten Problematik der Jagdwilderei ist zu beachten,

dass der  Schutz des eigenen Lebens und der Gesundheit absoluten Vorrang vor der Aufklärung einer Jagdwilderei bzw. der Festnahme eines Wilderers hat.

Es muß immer damit gerechnet werden, dass Wilderer, die im Besitz von Schusswaffen sind, diese bei ihrer Entdeckung auch einsetzen. Insofern sollten Jagdschutzberechtigte oder andere berechtigte Jäger sich nach Möglichkeit darauf beschränken, Maßnahmen wie unter Punkt 3 genannt zu ergreifen und Sorge zu tragen, dass die zuständige Polizeidienststelle so schnell wie möglich informiert wird.

Merke !
Aufmerksam im Revier!
Eigensicherung beachten!

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Abb. 1+ 2: Knopfbock durch wildernde Hunde gerissen (Fotos: Kleinekuhle, 2006)