Der Jagdaufseher ist - in Vertretung bzw. beauftragt durch den Revierinhaber - für die Bewirtschaftung des Jagdreviers verantwortlich,
dazu gehören vielfältige Aufgaben: z.B. alle anfallenden Arbeiten im Revier zu organisieren, die mit der Durchführung von Hegemassnahmen zusammenhängen, um einen artenreichen Wildbestand zu erhalten, sowie erforderliche Naturschutzmaßnahmen auszuführen (Schaffung, Pflege und Erhalt von Biotopen).
Zu seinen Aufgaben gehört auch die Verhinderung bzw. Beseitigung von Wildschäden in Feld und Wald, Aufstellen und Reparatur von jagdlichen Einrichtungen gemäß der UVV (Unfallverhütungsvorschriften), Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsunfällen mit Wild an den durch das Revier führenden Straßen, Ausübung der Fangjagd, Vorbereitung und Leitung von Gesellschaftsjagden, Führen von Jagdgästen, Wildverwertung und -Vermarktung, Führen der Jagdunterlagen (Abschusspläne und -listen etc.), Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Jagdnachbarn, Landwirten, und der Jagdgenossenschaft.
Ganz wichtig ist der freundliche Dialog mit der Bevölkerung, die außer Landwirten und Jägern die Natur nutzt: Spaziergänger, Pilzsucher, Hundeführer, Reiter, Jogger, Fahrradfahrer.
die einen Jagdausübungsberechtigten bewegen sollten, einen Jagdaufseher in seinem Revier zu beschäftigen:
Alle diese Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft ein Jagdaufseher fortlaufend durch Seminare und Fortbildungsveranstaltungen unseres Verbandes.
Weil der zukünftige Jagdaufseher im Revier, an den hohe Ansprüche gestellt werden, auch nur ein Mensch ist, bedarf er einer angemessenen Entlohnung für seine Arbeit, zumal wenn er hauptberuflich angestellt ist, zumindest aber steht ihm eine monatliche Pauschale zu und Ersatz für Materialkosten, die er für das Revier vorstreckt. Wenn er seinen eigenen Pkw für das Revier zur Verfügung stellt, sollte man dies ebenfalls berücksichtigen.
Schließlich steht es dem Jagdausübungsberechtigten gut an, seinem Jagdaufseher auch einen Jagderlaubnisschein zu erteilen, der sich auf den Abschuß bestimmter Wildarten durchaus beschränken kann, aber nicht muß. Da ein solcher Jagderlaubnisschein nicht bei der Vergabe an den Jagdaufseher mitzählt, die der Revierinhaber frei hat, dürfte das kein Problem sein, den Jagdaufseher im Rahmen des Abschußplanes auf Schalenwild mit zu beteiligen.
Dies und seine Aufgaben, die er erfüllen soll, sowie angemessene Kündigungsfristen für beide Vertragspartner, sind in einem Arbeits- und Anstellungsvertrag zu fixieren und frei zwischen Revierinhabern und Jagdaufseher auszuhandeln. Es ist empfehlenswert, die Aufgaben des Jagdaufsehers genau zu beschreiben, damit es hinterher keine Unstimmigkeiten gibt, wenn eine Vertragspartei meint, nicht genug geleistet oder mehr geleistet zu haben als mündlich vereinbart war. In einigen Bundesländern ist ein solcher Anstellungsvertrag Voraussetzung zur amtlichen Bestätigung.
Sofern ein Musteranstellungsvertrag hilfreich sein kann, ist dieser im Servicebereich der Webseite oder bei unserer Geschäftsstelle unter Tel. 04795/956088, Fax:04795/956082 abrufbar.
Sind mehrere Pächter eines Jagdreviers vorhanden, sollen alle auch den Anstellungsvertrag unterschreiben, damit er rechtswirksam ist. Wenn nur ein Pächter im Namen aller anderen dem Jagdaufseher Weisungen erteilen soll, ist dies besonders hervorzuheben.
In dem Anstellungsvertrag sollten auch die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Jagdschutzes nach §§ 23 und 25 BJG und den jeweiligen Paragraphen der Landesjagdgesetze (z.B. in NRW: § 25 Abs. 5 LJG-NRW, in Niedersachsen: Art. 34 NJagdG., in Hessen: §§ 27 AG-BJG i.V.m. 23 u. 25 BJG, in Bayern: Art. 40 u. 42 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BayJG u.s.w.) erwähnt werden, für deren Einhaltung der bestätigte Jagdaufseher Sorge zu tragen hat.
Es ist seitens der Revierinhaber immer zu bedenken, daß der Jagdaufseher, der Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist, dem Strafverfolgungszwang unterliegt und keine Wahl hat. Er muß pflichtgemäß festgestellte Gesetzesverstöße der Staatsanwaltschaft melden, weil er Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist. Hier ist Konfliktpotenzial vorhanden, das man auch dem bestätigten Jagdaufseher, der nicht Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ist, nicht durch jägerisches Fehlverhalten im Revier zumuten sollte, wo es zu seinen Aufgaben gehört, für die Einhaltung der zum Schutze des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften zu sorgen. Die meisten Jagdrechtsverstöße werden durch Jäger begangen.
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Jagd und der qualifizierte Jagdschutz in unserem Lande eine Zukunft.
Auf der BDJV Jahreshauptversammlung wurde für die RHM-Ausbildung folgendes geändert und abgestimmt:
Anerkannt in den nördlichen Bundesländern Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein
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