Verband der Jagdaufseher Niedersachsen e.V (VJN)
Bekleidungsordnung in der Fassung vom 01.06.2016
§ 1 Allgemeines
Die Mitglieder des VJN sind berechtigt, die nachfolgend beschriebene Dienstkleidung (§ 2) und Revierkleidung (§ 3) in Kombination mit den nachfolgend aufgeführten Effekten/Abzeichen (§§ 4 bis 6) zu tragen.
§ 2 Dienstanzug
Der Dienstanzug umfasst folgende Bekleidungsstücke:
§ 3 Revierbekleidung
Unter Revierbekleidung ist jegliche jagdliche Bekleidung, auch Warn- und Tarnkleidung, einschließlich entsprechender Kopfbedeckung zu verstehen.
§ 4 Schulterstücke
(1)
Ausschließlich ordentliche Mitglieder des VJN sind berechtigt, Schulterstücke zwingend in Verbindung mit dem Verbandsabzeichen VJN/BDJV zu tragen.
(2)
Die Schulterstücke bestehen aus einem braun-grünem Schnürengeflecht. Entsprechend des Ausbildungs-und Tätigkeitsstandes werden darauf silberne Eicheln getragen. Die Anzahl der zu tragenden Eicheln richtet sich nach folgenden Kriterien:
Schulterstücke, jeweils ohne Eicheln
Schulterstücke, jeweils mit einer silbernen Eichel
Schulterstücke, jeweils mit zwei silbernen Eicheln
(3)
Zu den Kriterien für das Tragen der Eicheln gemäß vorstehender Ziffer (2) gibt es ergänzend folgende Qualifikationen, die zum Tragen von Schulterstücken mit jeweils einer weiteren Eichel berechtigen:
Auch bei der Erfüllung mehrerer der oben genannten Qualifikationen, bleibt es bei der Berechtigung, Schulterstücke mit jeweils einer weiteren Eichel zu tragen (Obergrenze von drei Eicheln je Schulterstück).
§ 5 Verbandsabzeichen (Trageweise für alle Mitglieder des VJN)
(1)
Der VJN führt ein Abzeichen in Form eines Halbrundschilds mit einem stilisierten weißen Roß mit Eichenumrandung in einem Rothirschgeweih (gerader 10-Ender) auf grüner Unterlage. Ein Eichenblatt befindet sich jeweils seitlich/unterhalb des Rothirschhauptes, eine Doppeleichel darunter. Die silberne Aufschrift/Umschrift lautet:
„JAGDAUFSEHER“ und „VERBAND E.V. NIEDERSACHSEN“.
(2)
Das Verbandsabzeichen kann an den in §§ 2 und 3 genannten Bekleidungsstücken, jeweils auf dem linken Oberarm, getragen werden.
§ 5a Sonstige Abzeichen
(1)
Mitglieder des VJN, die zum Revierhegemeister (BDJV) ernannt worden sind, tragen das Metallabzeichen/Stoffabzeichen „Revierhegemeister (BDJV)“ auf der linken Brustseite/Brusttasche.
(2)
Dienstabzeichen oder sonstige Abzeichen des VJN (z.B. der Arbeitsgruppen SiE oder StIE) sowie Verbandsanhänger des VJN oder Anstecknadeln des VJN werden ebenfalls auf der linken Brustseite/Brusttasche getragen.
(3)
Der Schriftbogen des VJN „Hundeführer“ wird am linken Arm, oberhalb des Verbandsabzeichens gemäß § 5 oder eines sonstigen Abzeichens des VJN gemäß der vorstehenden Ziffer (2) getragen.
§ 6 Besitzstandsregelung
(1)
Die einmal erworbene Berechtigung zum Tragen von Schulterstücken mit einer bestimmten Anzahl von Eicheln gemäß § 4 bleibt auch dann bestehen, wenn das jeweilige Mitglied nicht mehr die korrespondierenden Kriterien erfüllt.
(2)
Die vorstehende Besitzstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn der Jagdschein des betreffenden Mitglieds rechtskräftig entzogen wurde.
§7 Sanktionen
Grobe Verstöße gegen diese Bekleidungsordnung (z.B. das unberechtigte Tragen von Abzeichen oder von Schulterstücken mit überzähligen Eicheln) werden als unehrenhaft und verbandsschädigend gewürdigt und können zum Vereinsausschluß führen (Satzung Art. 4 Abs. 3 und 4).
Anerkannt in den nördlichen Bundesländern Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein
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