Die Arbeit mit dem Stöberhund gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bewegungsjagden werden immer häufiger durchgeführt und viele Reviere führen eine gemeinsame revierübergreifende Jagd durch.
Unsere neugegründete eigene Stöberhundgruppe im VJN soll von unseren Mitgliedern, aber auch von interessierten Jägern, die diese Jagden als Jagdleiter organisieren und durchführen müssen, zu diesen Einsätzen angefordert werden können.
Interessenten für diese Fachgruppe des VJN melden sich beim Koordinator der Fachgruppe, Mail: stie@jagdaufseher-niedersachsen.de
§ 1 Gruppenzweck und -leitung
(1) Der VJN unterhält die Fachgruppe Stöberhunde im Einsatz (Abk. StiE). Sie ist ein Forum für aktive Stöberhundführer, um Kontakte untereinander zu ermöglichen und externe Stöberjagdangebote an Gruppenmitglieder vermitteln zu können.
(2) Die Fachgruppe StiE wird durch ein VJN-Mitglied im Rahmen des beschriebenen Zwecks geleitet. Dieser Gruppenleiter wird durch Beschluss des VJN-Vorstands auf unbestimmte Zeit berufen und kann jederzeit wieder abberufen werden.
§ 2 Mitgliedschaft, Verwaltung und Patch
(1) Um bei StiE Gruppenmitglied werden zu können, muss vom Aspirant beim Gruppenleiter ein entsprechender Antrag gestellt werden.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme und zur Erhalt der nachfolgenden Gruppenmitgliedschaft sind
- Mitgliedschaft im VJN,
- Besitz eines gültigen Jagdscheins und
- Stöberbrauchbarkeit des geführten Jagdhundes (z.B. erfolgreich bestandene VStP, Brauchbarkeitsprüfung Stöbern nach Landesjagdrecht des jeweiligen Bundeslandes oder VPS, VGP, GP oder vergleichbare Prüfung mit ausreichender Note im geprüftem Teilfach Stöbern). Ausnahmsweise dürfen auch ungeprüfte Hunde eingesetzt werden, sofern sie als Jagdhund in Ausbildung (bis zu drei Jahre ab Wölfdatum) geführt werden.
(3) Der Antragsteller hat über das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen Nachweis im Zuge seines Aufnahmegesuchs zu führen. Der Gruppenleiter prüft anhand der Nachweise (aktueller Jagdschein und Prüfungszeugnis des Hundes in Kopie), ob die Aufnahmevoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Falls nicht, ist der Antrag zurückzuweisen. Bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen kann der Aspirant einen neuen Antrag stellen.
(4) Aufgenommene Mitglieder sind vom Gruppenleiter in der Gruppenmatrikel zu führen.
(5) Nur Mitgliedern von StiE ist es erlaubt, das VJN-StiE-Patch zu tragen.
(6) Entfällt nachträglich eine der beiden Aufnahmevoraussetzungen, erlischt automatisch die bestehende Gruppenmitgliedschaft. Der Gruppenleiter streicht das betreffende Gruppenmitglied aus der Matrikel und vermerkt darin das Erlöschen der Mitgliedschaft.
(7) Gruppenmitglieder sind unverzüglich zur Anzeige gegenüber dem Gruppenleiter verpflichtet, sofern eine der Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen ist.
(8) Zum Ende des Jagdjahres teilt der Gruppenleiter die aktuell geltende Gruppenmatrikel an den Vorstand mit.
§ 3 Information und Koordination
(1) StiE kann im Rahmen ihres Zwecks interne Veranstaltungen durchführen.
(2) StiE unterhält eine eigene geschlossene Informationsplattform, an der alle Mitglieder teilhaben können.
(3) Die Informationsverteilung, z.B. Stöberjagdtermine, geschieht über die geschlossene Informationsplattform der Gruppe.
(4) Die Gruppenmitglieder erklären sich mit ihrer Aufnahme in StiE einverstanden, dass erforderliche Daten im Rahmen der Gruppenzwecke erhoben, verarbeitet, gespeichert und an den VJN-Vorstand weitergegeben werden.
Anerkannt in den nördlichen Bundesländern Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein
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